Mage

1. Der dritte Mag hat zu scheiden, wenn er mag. – Graf, 423, 169.

Wenn unter Verwandten Streit entsteht, soll ein dritter Verwandter, sofern er es im Stande ist, einen Ausgleich bewirken.

Mhd.: Die dirde maich sal hain zu scheiden of he mach. (Günther, II, 242.)


2. Es ist kein Mag schuldig, sein Gut für einen andern zu geben. – Graf, 222, 274.

Die Erben sind nach deutschem Recht für die Schulden des Erblassers nicht weiter verhaftet, als der Nachlass derselben reicht.

Mhd.: Es ist keyn mag phlichtigk das sine vor eynen andern zu geben. (Daniels, Weichbildglossen, 300, 41.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 328.
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