Fristen

[313] Fristen, verb. reg. act. Frist geben, setzen. 1) * In der ersten Bedeutung des Hauptwortes, einen Termin setzen; in welcher es aber im Hochdeutschen ungewöhnlich ist, ob es gleich im Schwabenspiegel in derselben vorkommt, wo Kap. 295 der kampf gefristet wird uf einen tag, d.i. auf einen gewissen Tag angesetzet. 2) Aufschub geben, aufschieben; in welcher gleichfalls[313] veralteten Bedeutung es nur noch zuweilen in den Rechten vorkommt. Eine Sache fristen, d.i. verschieben. Den Eid fristen, aufschieben. Am häufigsten gebraucht man es noch in der R.A. einem das Leben fristen, die Zeit seines Todes weiter hinaus setzen, besonders wenn solches von Gott gebraucht wird. So dir der Herr aber das Leben fristen wird, Esr. 5, 4. Daß ich mein Leben so eine kleine Zeit also friste, 2 Macc. 6, 7. Im Oberdeutschen gebraucht man es in einer mehr thätigen Bedeutung für retten. Sein Hausrath wurde gefristet, d.i. aus der Feuersbrunst gerettet, bey dem Bluntschli.


Wie er dem edlen Helden mit

Het gefaren vnnd gefrist sein Leben,

Theuerd. Kap. 31;


wie er ihm das Leben gerettet hätte.


Dem müßt er fristen sein Leben,

Theuerd. Kap. 67;


ihn heilen; wo in der Überschrift des Kapitels sich einer Krankheit fristen, so viel ist, als sich von derselben curiren.


Wer sich erst durch Langsamkeit

Auf den Morgen denkt zu fristen,

Wird sein Glück und Heil versehn,

Gryph.


Heinrich von Frauenberg, einer der Schwäbischen Dichter, gebraucht einen fristen, für, dessen Abreise verzögern, ihn zurück halten.

So auch die Fristung, welches in dem Bergbaue aber auch das Fristgeld bedeutet.

Anm. Für aufschieben gebraucht schon Notker fristen mit der vierten Endung. Im Angels. lautet es fyrstan, im Nieders. versten, im Schwed. fresta.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 313-314.
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