Gedinge (1), das

[466] 1. Das Gedinge, des -s, plur. ut nom. sing. von dem Zeitworte dingen, der Vertrag über den Preis einer Waare oder einer Arbeit. Ein Gedinge über eine Arbeit machen, einem eine Arbeit im Ganzen verdingen, zum Unterschiede des Tagelohnes. Der Arbeitslohn im Gedinge, zum Unterschiede des Tagelohnes. Wegen des Hufschlages mit dem Schmid ein Gedinge machen, ihm denselben auf ein ganzes Jahr verdingen. Im Bergbaue bedeutet dieses Wort besonders einen Vertrag auf Gewinn und Verlust, und die auf solche Art verdungene Arbeit. Sein Gedinge redlich auffahren, die verdungene Arbeit redlich verrichten. Sein Gedinge abgeben, sie vollenden.

Anm. Ehedem bedeutete dieses Wort noch: 1) Einen jeden Vertrag, er sey von welcher Art er wolle; bey dem Notker Gedinge, bey welchem auch dingan einen Vertrag machen, sich vergleichen bedeutet. 2) Eine Bedingung, in welchem Verstande es noch zuweilen im Oberdeutschen vorkommt. 3) Eine gedungene oder gemiethete Sache, in welcher Bedeutung es Apost. Gesch. 28, 30 von einer gemietheten Wohnung gebraucht wird. Paulus blieb zwey Jahr in seinem eigenen Gedinge. 4) Gehalt, Renten. Ein jährliches Gedinge, Leibrenten, im Oberdeutschen. S. Leibgedinge. 5) Die Hoffnung, in welchem Sinne der Giding, Keding, und gidingan, hoffen, bey den ältern Oberdeutschen Schriftstellern häufig sind. 6) Eine Anwartschaft, Expectanz, bey dem Besold. 7) Das Gericht, die Gerichtsstelle, die Gerichtsbarkeit. S. Ding und Dingen. Das e am Ende ist das e euphonicum, ohne welches das g wider die Aussprache wie ein gelindes k lauten würde.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 466.
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