Gedinge

[39] Gedinge, 1) Vertrag, z.B. über den Preis einer Waare od. Arbeit; bes. 2) der Vertrag über eine gewisse Menge Steine od. Erz, welche um einen bestimmten Lohn, Gedingegeld, herausgearbeitet wird. Die Bergleute, welche solche Arbeit im Ganzen, Gedingearbeit, übernehmen, heißen Gedingehäuer; die dabei nöthigen Werkzeuge, Gedingegezähe, werden bald von der Zeche, bald von dem Arbeiter erhalten. Bei den Schichten, Gedingeschichten, in welchen der Gedingehäuer die übernommene Arbeit verrichtet, das G. herausschlägt, ist er nicht an Stunden gebunden. Wenn der Geschworne die Arbeit verdingt, untersucht er die Härte des Gesteins u. macht in dasselbe ein Zeichen, Gedingestufe, wornach er sich richtet, wenn er das G. abgibt od. abräumt, d.h. untersucht, ob die Arbeit vertragsmäßig vollbracht ist. Der Vertrag u. wie er erfüllt ist, wird in das Gedingebuch eingeschrieben. 3) Gehalt, Renten; vgl. Leibgedinge.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 39.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: