Kammeramt, das

[1483] Das Kammeramt, des -es, plur. die -ämter. 1) Ein Amt an einer fürstlichen Finanz-Kammer, welches von derselben abhängt, und von ihr vergeben wird; die Kammerbedienung. 2) In einigen Gegenden, z.B. zu Wien, ein Amt oder Collegium, welches die öffentlichen Einkünfte der Stadt verwaltet, und in andern Städten die Kämmerey genannt wird.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1483.
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