Kammergut, das

[1485] Das Kammergut, des -es, plur. die -güter, ein dem Landesherren zum Behuf seines Hofstaates, seiner Tafel u.s.f. gehöriges Gut, welches unter der Aufsicht seiner Finanz-Kammer stehet; ein Domänen-Gut, Tafelgut. Große Güter dieser Art sind unter dem Nahmen der landesfürstlichen Ämter, Vogteyen u.s.f. bekannt. In engerer Bedeutung unterscheidet man noch die Kammergüter, welche zur Bestreitung der Regierungskosten gehören, von den eigenen oder Chatoullen-Gütern eines Landesherren.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1485.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika