Notherbschaft, die

[529] Die Nothèrbschaft, plur. die -en, derjenige Theil der Erbschaft, welchen man den Seinigen zu hinterlassen gezwungen ist; daher in einigen Gegenden, z.B. zu Nürnberg, in Hamburg, und in dem Culmischen Rechte, der Pflichttheil unter dem Nahmen der Notherbschaft bekannt ist. In einigen Gegenden heißt sie die Nothgebührniß.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 529.
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