Stadtrecht, das

[270] Das Stadtrêcht, des -es, plur. die -e. 1. Das Recht eine Stadt zu seyn, oder doch die Gerechtsamen und Freyheiten derselben zu besitzen; ohne Plural. Einem Flecken Stadtrecht geben oder verleihen. Ein Dorf hat Stadtrecht, wenn es städtische Gewerbe treiben darf. 2. Die Rechte oder Gerechtsamen, welche einer Stadt, als Stadt zustehen, wo es auch als ein Collectivum im Singular allein üblich ist. 3. Diejenigen Gesetze, welche zu Erhaltung guter Ordnung in einer Stadt gemacht, oder derselben von dem Landesherren gegeben worden; auch häufig als ein Collectivum im Singular allein. 4. An einigen Orten wird auch die Gerichtsbarkeit einer Stadt, ja ein Stadtgericht selbst das Stadtrecht genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 270.
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