Verhaften

[1054] Verhaften, verb. regul. act. von dem einfachen haften, so fern es für häften oder heften active gebraucht wurde. 1. Die persönliche Freyheit durch gerichtliche oder obrigkeitliche Einsperrung einschränken. Jemanden verhaften, wofür doch in Verhaft nehmen, und bey den Soldaten arrestieren und verarrestieren üblicher sind. In manchen Kanzelleyen hat man dafür auch das Zeitwort inhaftieren, im barbar. Lateine inhaftare. Daher ein Verhafteter, welcher sich im Verhaft befindet, im gemeinen Leben ein Arrestant, in den Gerichten ein Arrestat, zuweilen auch ein Inhaftierter, und in manchen Fällen ein Gefangener. 2. Als ein Unterpfand einem andern in dessen Gewalt übertragen, oder ihm zum Unterpfande setzen, wie verpfänden, welches doch nur in engerm Verstande üblich ist. Wirst du Bürge für deinen Nächsten, und hast deine Hand bey einem Fremden verheftet, (verhaftet,) Sprichw. 6, 1. Sey nicht bey denen, die ihre Hand verhäften (verhaften,) und für Schuld Bürge werden, Kap. 22, 26. In diesem Verstande sagt man nur noch zuweilen, jemanden verhaftet seyn, ihm als Bürge verpflichtet seyn. Daher ist in einigen Gegenden das Angeld, Handgeld, auch unter dem Nahmen des Verhaftgeldes oder Verhaftpfenniges bekannt. 3. In noch weiterer Bedeutung ist jemanden verhaftet seyn, ihm zu gewissen persönlichen Obliegenheiten verbunden seyn, wo es doch auch nur noch selten und nur in einigen Fällen gebraucht wird. Der Schuldner ist seinem Gläubiger verhaftet, vermuthlich, so fern der Gläubiger bey unterbleibender Zahlung ein gewisses Recht auf die Person des Schuldners hat; wo man auch sagt, jemanden mit Geld, mit Schuld verhaftet seyn, ihm schuldig seyn.


Dem Fleiße will ich seyn, als wie ein Knecht, verhaft, (verhaftet,)

Damit ich möge seyn ein Herr der Wissenschaft,

Logau.


Gott verhaftet werden, zur Erduldung der verdienten Strafe von Gott verpflichtet werden. So auch die Verhaftung.

Anm. Ver hat in der ersten Bedeutung eine mehr intensive Kraft, in den folgenden aber scheint es eigentlich eine Entfernung, Übertragung an einen andern, zu bezeichnen, wie in verpfänden, versetzen, veräußern. Luthers verhäften und verheften ist zwar der Regel nach richtig, von dem Activo häften, aber ganz wider den Hochdeutschen Sprachgebrauch.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1054.
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