Vorbescheiden

[1254] Vorbescheiden, verb. irreg. act. vor sich bescheiden, d.i. durch einen Ausspruch fordern, welches von dem Richter und andern mit Gerichtbarkeit versehenen obrigkeitlichen Ämtern geschiehet. Vorbeschieden werden, vor Gericht gefordert, noch häufiger citieret werden. Die Parteyen, die Zeugen sind vorbeschieden worden. Daher die Vorbescheidung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1254.
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