Droit d'Aubaine

[97] Droit dʼAubaine, (sprich droa dʼObäne) Französ. das Heimfallsrecht, ist das Recht des Fiscus, sich der Verlassenschaft, welche ein im Lande verstorbener Fremder bei sich hatte, mit Ausschluß aller Testaments- und Intestat-Erben desselben, zu bemächtigen. Vor Alters war dieses alle Gastfreundlichkeit beleidigende Recht in allen Europäischen Staaten üblich, aber nur Frankreich allein hat solches bis auf die neuern Zeiten beibehalten. Indeß ist dasselbe doch durch besondere Verträge mit vielen Deutschen Staaten in neuern Zeiten aufgehoben, und den 6. Aug. 1790. hat die National-Versammlung in Frankreich die gänzliche Abschaffung dieses Rechts beschlossen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 97.
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