Das Directorium

[351] Das Directorium. Unter dieser Benennung versteht man ein Collegium von fünf Männern, welchen nach der neuesten Französischen Constitution die vollziehende Gewalt übertragen worden ist. Die beiden gesetzgebenden Räthe erwählen die Mitglieder dazu; alle Jahre geht eins ab, und wird durch ein neues ersetzt. Ein Mitglied hat auf drei Manathe, unter dem Titel des Präsidenten, den Vorsitz, und fertigt die Staatsbotschaften unter seinem Namen aus. Zahlreiche Ehrenwachen, prunkvolle Staatskleidungen, und Ueberfluß an allem, was den äußern Glanz befördern kann, verschaffen diesem Vollziehungsrathe in den Augen des Volks ein noch grösseres Ansehen, als ihm seine sehr weit ausgedehnte Gewalt schon an sich gewährt. Er wacht über die Vollziehung der Gesetze, verfügt über die bewaffnete Macht, sorgt für die innere und äußere Sicherheit des Staats, unterhandelt mit den auswärtigen Mächten, ernennt und nimmt Gesandte an, und verwaltet überhaupt alles, was die Constitution von 1791 der königlichen Gewalt übertragen hatte. Die sieben Staatsminister stehen unmittelbar unter ihm, und er hat völlige Macht, sie ab- und einzusetzen. Kein Bürger kann übrigens Anspruch auf eine Stelle im Directorio machen, wenn er nicht vorher ein Mitglied des gesetzgebenden Körpers, oder Minister gewesen ist.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 351.
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