Recognosciren

[91] Recognosciren heißt, etwas vor Gerichte besehen, betrachten, z. B. die Unterschrift eines Wechsels, Documents, Contracts, ob dieselbe die eigenhändige sei oder nicht. Dieses Recoguosciren hat zur Folge entweder das Bekenntniß (Agnition), daß man nehmlich den Wechsel, Contract u. s. w. wirklich unterschrieben und ausgestellt habe, oder die Nichtanerkennung jenes (Diffession). Die Nichtanerkennung muß eidlich erhärtet werden, wenn sie für wahr in den Gerichten gelten soll.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 91.
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