Die Römerzinszahl

[304] Die Römerzinszahl oder Indiction, die gewöhnlich in den Kalendern angegeben, und noch jetzt in vielen gerichtlichen, hauptsächlich aber in den von Notarien verfertigten Urkunden oder so genannten Instrumenten erfordert wird, ist wahrscheinlich durch Constantin den Großen (ungefähr 312) an die Stelle der vorher gewöhnlichen Zeitrechnung von Erbauung der Stadt Rom eingeführt worden. Sie besteht in einem Zeitraume von 3 mahl 5, oder 15 Jahren, und ist aus den Quinquennalien, oder fünfjährigen Festen, entstanden, die seit dem Kaiser Augustus in der Römischen Monarchie gefeiert, und bei dieser Glegenheit Zinsen oder Abgaben gefordert wurden – daher der Ausdruck Zinszahl. Da nun aber bei uns diese Indictionen im rechtlichen Style nicht von Constantin, sondern schon drei Jahre vor Christi Geburt [304] anfangen, und allemal 15 Jahre begreifen, so berechnet man sie auf folgende Art: Man addirt zum gegenwärtigen Jahre Christi – wobei man jedoch allezeit die Jahrzahl des zuletzt verwichnen 15. Septemb. und also, wenn dieser noch nicht gewesen, die vorjährige rechnen muß – die Zahl 3, und dividirt alsdann diese Summe mit 15, der Quotient giebt dann die Anzahl der Indictionen, und der Rest die einzelne Indiction: z. B. 1801 (wofür auch die gegenwärtige erste Hälfte des 1802ten Jahres, da in diese noch nicht der 15. Sept. fällt, gelten kann), hierzu 3 addirt, 1804, giebt, mit 15 dividirt, 120 4/15 als Quotienten; folglich ist 1801 das 4te Jahr der vollendeten hundert und zwanzigsten Römischen Indiction. Gewöhnlich aber läßt man die ganze Anzahl der Indictionen weg, und schreibt bloß den Rest: z. B. im Jahre Christi 1801, oder im vierten der Römerzinszahl. – Die ganze Rechnung ist zwar jetzt völlig überflüssig, wird aber, um die Zeit ganz außer Zweifel zu setzen, vermöge der Notariatsordnung Maximilians I. von 1512 beibehalten, kraft deren das Jahr Christi, die Römerzinszahl und das Regierungsjahr des Deutschen Kaisers allemahl aufgeführt werden müssen.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 4. Amsterdam 1809, S. 304-305.
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