Die Verjährung

[315] Die Verjährung (Lat. praescriptio, usucapio) heißt in den Rechten die Art, das Eigenthum einer Sache, welche man eine gewisse in den Gesetzen bestimmte Zeit hindurch besessen hat, nebst allen damit verbundenen Gerechtsamen zu erwerben. Der Grund zu dieser Erwerbungsart liegt darin, daß der vorherige Herr oder Eigenthümer der Sache dieselbe eine bestimmte Zeit lang verlassen, und sein Recht daran nicht ausgeübt [315] hat. Diese gesetzliche Zeit nun, welche dazu erfordert wird, ist verschieden, je nachdem von einer beweglichen, oder unbeweglichen Sache die Rede ist; sie ist auch verschieden nach den mancherlei Rechten, z. B. dem Römischen, dem Canonischen, dem Sächsischen Rechte etc. (vergl. die Art. Sachsenfrist, Sachsenjahr, Th. V. S. 25.). So wie man aber durch eine solche Verjährung Rechte und Befugnisse, welche man vorher nicht gehabt, erwerben kann, so kann man auch auf eben die Art dergleichen wiederum verlieren. Jene Art heißt die adquisitive (die erlangende), diese die extinctive (die befreiende) Verjährung.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 6. Amsterdam 1809, S. 315-316.
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