Allodium

[34] Allodium, ein Wort, das sich aus der alten deutschen Sprache herschreibt, heißt eine jede Sache, die man erb- und eigenthümlich besitzet und in Ansehung welcher keine Lehnsverbindung abgeschlossen ist. Allodium wird daher dem Lehn entgegengesetzt und das ganze Vermögen, was jemand besitzt, bewegliches oder unbewegliches, muß zu einem oder dem andern gehören. Da es nicht gewöhnlich ist, daß jemand über eine Sache eine Lehnsverbindung eingehe, mithin auch nicht zu vermuthen ist, daß eine solche über eine Sache eingegangen worden sei, so folgt von selbst: daß gewöhnlich jede Sache, die jemand besitzt, Allodium oder Allodial-Sache sei, und auch, so lange nicht das Gegentheil bewiesen ist, für Allodial-Sache gehalten werden müsse. Der Unterschied zwischen Lehn und Allodium ist von großer Bedeutung. Denn anstatt daß in Ansehung jenes der Besitzer der Sache bei Verfügungen und wichtigen Geschäften, die er in Ansehung des Lehns abschließen will, an die Einwilligung des Lehnsherrn gebunden ist (s. Vasall), anstatt daß das Lehn selbst nicht an jeden Erben des Vasallen, sondern nur auf [34] denjenigen kommt, der nach Lehnrechtlichen Grundsätzen ein Lehn besitzen kann; so kann hingegen ein Besitzer einer Allodialsache, wenn er wirklicher Eigenthümer derselben ist, und nicht durch besondere Gesetze, Verträge, oder durch Verfügungen eines vorherigen Eigenthümers, besonders durch testamentliche Verordnungen, eingeschränkt worden ist, in Ansehung der Sache ganz frei handeln, und was er will, mit derselben vornehmen. Eben so fällt nach seinem Tode, in der Regel, die Allodialsache auf seine Erben, sie mögen sein, wer sie wollen. Besitzt jemand zugleich Lehne und Allodium, so tritt nach seinem Tode eine sogenannte Absonderung des Lehns von dem Erbe (dem Allodium) ein: die Lehne kommen an diejenigen, welche, nach den besondern Grundsätzen des Lehnrechts, auf dieselben ein vorzügliches und ausschließendes Recht haben, da hingegen das Allodium an die wirklichen Erben des Verstorbenen fällt. Man nennt sodann diese letztern Allodialerben und das Vermögen des Verstorbenen, was sie bekommen, die Allodialerbschaft: hingegen jene die Lehnserben, und die Lehngüter, die sie bekommen, die Lehnserbschaft.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 34-35.
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