Consul

[240] *Consul: Am Ende dieses Artikels ist hinzuzusetzen: vorzüglich muß er Streitigkeiten unter Kaufleuten seiner Nation an dem Orte seines Aufenthalts entscheiden, sie vertheidigen, Geschäfte für sie abschließen, über den Handelszustand an seine Regierung berichten etc. Er bekommt auch, außer seinem Gehalt, noch von den abgeschlossenen Geschäften gewisse Procente (Consulatgeld).

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 240.
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