Der Recurs

[313] Der Recurs (a. d. Lat.) bezeichnet überhaupt in den Rechten ein solches Rechtsmittel, welches derjenige ergreift, der im ordentlichen Wege Rechtens nicht zu seinem Rechte gelangen kann, um durch einen außerordentlichen Weg es zu erhalten.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 313.
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