Das Statut

[372] Das Statut (a. d. Lat.) heißt dasjenige Gesetz, welches ein Ort, oder eine bürgerliche Gesellschaft sich selbst zur Beobachtung vorgeschrieben hat. Besonders gehören hieher die Stadtrechte oder Statuten einer Stadt, auch Willkühr genannt. Dies Befugniß, sich selbst Stadtrechte zu machen, gehörte schon in den ältesten Zeiten zu den besondern Gerechtigkeiten der Städte. – Das älteste deutsche Stadtrecht, welches man kennt, ist das Soestische, welches schon zu Anfange des 12. Jahrhunderts in lateinischer Sprache gemacht wurde. Dergleichen Statute bestimmen öfters gewisse einzelne Rechte, in wie fern sie von dem gewöhnlichen abgeben (z. B. die Leipziger Statuten in Ansehung der Gerade – s. d. Art. i. d. N.), und sie verlieren, wenn sie vom Landesherrn bestätiget worden sind, auch keinesweges ihre verbindliche [372] Kraft durch neuere entgegenstehende Landesgesetze, wenn nicht etwa diese ganz ausdrücklich das Statut aufheben. Daher heißt auch

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 372-373.
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