Compromiss

[453] Compromiss heißt im Allgemeinen jede Übereinkunft, welche zwei Parteien in einer streitigen Sache zur Abkürzung oder Verlängerung des gewöhnlichen Rechtsganges treffen. Wird dadurch eine Abkürzung bezweckt, so darf ihr der Richter nicht entgegen sein, im entgegengesetzten Falle ist sie aber nur in gewissen Fällen gestattet. Insbesondere wird aber Compromiß die Vereinigung mehrer Parteien genannt, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter (s.d.) entscheiden zu lassen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 453.
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