Nothadresse

[307] Nothadresse heißt die vom Aussteller oder von einem und auch wol mehren der gewesenen Inhaber eines Wechsels darauf gemachte Bemerkung, daß ein Anderer, wie Der, [307] auf welchen ursprünglich der Wechsel gezogen ist, die Zahlung dafür in dem Falle für Rechnung Dessen leisten soll, der die Nothadresse darauf schrieb, wo bei dem zuerst Bezogenen die Annahme oder Einlösung des Wechsels Hindernisse findet. Die Form der Nothadressen ist ganz einfach: »im Nothfall bei den Herren N. N.« und der Name oder die Firma Dessen, an den sie gerichtet ist, wird zuweilen nur mit den Anfangsbuchstaben bezeichnet.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 307-308.
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