Perhorresciren

[442] Perhorresciren heißt in der juristischen Kunstsprache so viel als verwerfen und kommt sowol in Bezug auf Richter als auf Zeugen vor. Eine Partei kann einen Richter oder einen Zeugen verwerfen oder perhorresciren, sobald sie gegründete Ursachen anführen kann, welche ihn parteilich oder bestochen erscheinen lassen. Es ist sogar gestattet, einen Richter auch ohne ausdrückliche Angabe solcher Ursachen zu perhorresciren, doch muß dann ein Eid (Perhorrescenzeid) dahin geleistet werden, daß man die innere Überzeugung habe, von dem verworfenen Richter keine unparteiliche Justiz zu erhalten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 442.
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