Precair

[557] Precair heißt so viel wie blos mit Erlaubniß, von dem Willen Anderer oder von den Umständen abhängig und daher mit Ungewißheit etwas besitzen und benutzen. Precarium heißt in den Rechten, auf geschehenes Ansuchen und mit Vorbehalt des beliebigen Widerrufs etwas gestatten oder die Benutzung von etwas einräumen, wodurch der Eigenthümer sich an dem rechtlichen Besitz des Eingeräumten nichts vergibt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 557.
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