Abschlagszahlung

[7] Abschlagszahlung, Anzahlung, Stückzahlung, Teilzahlung, teilweise Zahlung einer Schuld; der Gläubiger ist nicht verpflichtet, A. anzunehmen außer bei Zahlungen auf Wechsel; Leistung einer A. unterbricht (außer beim Wechsel) die Verjährung der Schuld.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 7.
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