Auflauf

[121] Auflauf, das rechtswidrige Verweilen einer Menge an einem öffentlichen Orte, nachdem sie von zuständigen Beamten oder dem Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal zum Auseinandergehen aufgefordert war; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 121.
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