Ehebruch

[483] Ehebruch, die Verletzung der ehelichen Treue durch außerehelichen Beischlaf seitens eines der beiden Ehegatten mit einer dritten Person, vom Deutschen Strafgesetzbuch (§ 172) mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, aber nur auf Antrag des beleidigten und wegen des E. geschiedenen Gatten gerichtlich verfolgt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 483.
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