Einlager

[489] Einlager oder Einreiten, altdeutscher Rechtsbrauch, wonach der Schuldner für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung seiner Schuld sich verpflichtete, auf erfolgte sog. Einmahnung an einem bestimmten Ort bis zur Befriedigung des Gläubigers in Gewahrsam zu bleiben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 489.
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