Erbunwürdigkeit

[525] Erbunwürdigkeit, Verhalten des zur Erbschaft Berufenen, welches diese ihm zu entziehen berechtigt; nach dem Bürgerl. Gesetzbuch (§ 2339 fg.) bes. im Falle absichtlicher Herbeiführung des Todes des Erblassers oder Versuchs hierzu, arglistiger Verhinderung der Errichtung eines Testaments, der Fälschung oder Beseitigung desselben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 525.
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