Gerichtsgebrauch

[668] Gerichtsgebrauch, die gleichmäßige Rechtsübung durch das Gericht; sie kann als ein Akt des Gewohnheitsrechts zur Rechtsquelle werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668.
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