Handelsfrau

[755] Handelsfrau, Kauffrau, eine Frau, die gewerbsmäßig im eigenen Namen Handelsgeschäfte treibt, bedarf hierzu, wenn verheiratet, außer bei Gütertrennung und für Vorbehaltsgut, der Einwilligung des Ehemannes, hat alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 755.
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