Jagdvergehen

[887] Jagdvergehen, Zuwiderhandlungen gegen die Jagdgesetze, bestehen in widerrechtlicher Ausübung der Jagd (Jagdfrevel, Wilddiebstahl), die nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzbuch mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, wenn gewerbsmäßig betrieben, nicht unter 3 Monaten, auch mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Stellung unter Polizeiaufsicht und Einziehung der Jagdgeräte bedroht ist, oder in der Übertretung der jagdpolizeilichen Bestimmungen (Mißachtung der Hegezeit, Beschädigung jagdlicher Vorrichtungen u.a.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 887.
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