Kirchengewalt

[967] Kirchengewalt (lat. potestas ecclesiastĭca), die von den Leitern einer Kirche ausgeübten Rechte und Befugnisse; sie ist eine gesetzgebende (bezüglich der Lehre, des Kultus etc.), eine vollziehende oder verwaltende (Kirchenregiment) und eine richterliche (Schlüsselgewalt, s.d.). Anfangs in den Händen der einzelnen Gemeinden, ging die K. im 3. Jahrh. an die Bischöfe, die gesetzgebende K. im 4. Jahrh. an die allgemeinen Synoden und Konzilien über; seit dem Vatikanischen Konzil (1870) gelangte die K. an den Papst, der sie jetzt teils persönlich, teils durch die Bischöfe als seine Stellvertreter ausübt. In der griech.-kath. Kirche übt der Zar die K.; in der prot. Kirche soll der Lehre nach die Gemeinde Inhaberin der Schlüsselgewalt sein, und diese durch ihre gewählten Organe (Pfarrer) ausüben; die vollziehende K. fiel an die Fürsten als oberste Bischöfe der Landeskirche (s. Kirchenverfassung).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 967.
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