Landstände

[14] Landstände, die frühern korporativen Vereinigungen der privilegierten Stände (Adel und Geistlichkeit) zur Vertretung ihrer Standesrechte auf Landtagen, an denen später auch die Städte teilnahmen, hatten das Recht der Steuerbewilligung und der Zustimmung zu Gesetzen; zum Teil blieb der Name für die an ihre Stelle tretenden konstitutionellen Volksvertretungen. – Vgl. Unger (2 Bde., 1844).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 14.
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