Mildernde Umstände

[185] Mildernde Umstände, besondere tatsächliche Umstände eines Straffalles, die denselben in einem mildern Lichte erscheinen lassen, so daß ein niedrigeres Maß der gesetzlichen Strafe eintritt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 185.
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