Nichtigkeitsbeschwerde

[267] Nichtigkeitsbeschwerde, Rechtsmittel zur Beseitigung eines als nichtig, d.h. gegen das Recht verstoßend. angefochtenen Urteils, im heutigen deutschen Prozeß durch die Revision und die Wiederaufnahme des Verfahrens vertreten; letztere kann im Zivilprozeß durch die Nichtigkeitsklage gefordert werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war etc.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 267.
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