Obmann

[297] Obmann, Vorsitzender, Präsident; derjenige, welchen zwei von den Parteien ernannte Schiedsrichter als dritten wählen, damit er den Ausschlag gebe; bei Schwurgerichten der von den Geschworenen aus ihrer Mitte zur Leitung der Beratung und zur Verkündung des Wahrspruchs Erwählte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 297.
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