Parlamént

[357] Parlamént (frz. Parlement, spr. parlmáng; engl. Parliament, spr. páhrliment), die aus England übernommene Bezeichnung für Volksvertretung [hierzu Beilage: Parlamente aller konstitutionellen Staaten]; in Frankreich insbes. der alte Pairshof, der die Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren entschied und sich mit der Zeit zur Reichsversammlung des Adels und der Geistlichkeit erweiterte, später, als die États généraux (s.d.) geschaffen wurden, den Charakter eines königl. Obertribunals annahm. Neben dem Pariser P., das eine bes. polit. Wichtigkeit dadurch hatte, daß es den königl. Edikten durch Eintragung in seine Protokolle Gesetzeskraft verlieh, entstanden nach und nach noch 14 andere in den Provinzen. 1771 wurden die P. ganz aufgehoben, 1774 wieder hergestellt, 1790 wieder aufgehoben. Das aus der Reichsversammlung der Barone, Prälaten und königl. Bannerherren hervorgegangene engl. P. wird 1272 zum erstenmal so genannt; mit ihm wurde 1707 das schott., 1800 das irische P. vereinigt. (S. Großbritannien und Irland [Verfassung].) In Deutschland sind bes. bekannt das Frankfurter (1848), das Erfurter und das Zoll-P.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 357.
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