Partikular

[359] Partikulār (lat.), einen Teil betreffend, abgesondert, einzeln; Partikularbedeckung, Bedeckung für die Artillerie, aus Infanterie oder Kavallerie bestehend. Partikulardispache, die im Falle der besondern Haverei bei Teilschäden vorgeschriebene Schadensberechnung. Partikularrechte, Sonderrechte.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 359.
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