Reichsangehörigkeit

[507] Reichsangehörigkeit. Die deutsche R. wird erworben durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate und erlischt mit deren Verlust (Art. 3 der Reichsverfassung; Gesetz vom 1. Juni 1870 und Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 41). (S. Freizügigkeit.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 507.
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