Reuvertrag

[523] Reuvertrag, beim Kauf Reukauf, Nebenvertrag, vermöge dessen sich einer der Kontrahenten ausbedingt (gewöhnlich gegen Erstattung einer bestimmten Summe, Reugeld) von dem Hauptvertrag wieder abgehen zu dürfen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 523.
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