Sicht

[700] Sicht, der Zeitpunkt, an welchem ein Wechsel (Sichtwechsel) seitens des Inhabers dem Bezogenen vorgelegt wird: zu sofortiger Zahlung, wenn der Wechsel »bei (auf) S.«, oder zum Akzept, wenn er einige Zeit »nach S.« zahlbar ist. (S. auch Kurzsichtiger Wechsel.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 700.
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