Staatsbankrott

[748] Staatsbankrott, die Weigerung des Staates seinen rechtlich unzweifelhaften Zahlungsverbindlichkeiten nachzukommen, geschieht durch gänzliche Lossagung von der Schuld oder oktroyierte Zinsreduktion (d.h. Herabsetzung des Zinsfußes ohne dem, der damit nicht einverstanden ist, die Rückzahlung des Kapitals anzubieten) oder (maskierter S.) durch Besteuerung der Zinscoupons, Zahlung in geringerer Valuta etc. – Vgl. Meili (1895).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 748.
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