Stellvertreter

[761] Stellvertreter, derjenige, welcher in einer Verwaltung oder bei einzelnen rechtlichen Handlungen die Stelle eines andern vertritt, im Gegensatz zu einem Gehilfen, der durch seine Handlungen nur einen andern unterstützt. Es gibt notwendige oder gesetzliche und freie oder gewillkürte S. Zu den erstern gehören die Väter bezüglich der Hauskinder, die Vormünder und Pfleger der geschäftsunfähigen Personen. Die freien S. sind die Bevollmächtigten und die unbeauftragten Geschäftsführer. – Beim Militär ist S. s.v.w. Einsteher (s. Einstehen).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 761.
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