Tausch

[813] Tausch, die Veräußerung einer Sache gegen Empfang einer andern; rechtlich beurteilt wird er nach den Bestimmungen über den Kaufvertrag (Bürgerl. Gesetzb. § 515).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 813.
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