Vertragsbruch

[917] Vertragsbruch, Kontraktbruch, die schuldhafte Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Verpflichtung und das bewußte Handeln gegen den Vertrag. Der Gläubiger kann die Erfüllung durch Klage erzwingen oder in den [917] geeigneten Fällen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wenn eine Konventionalstrafe vereinbart ist, auf diese klagen. Strafbar ist der V., wenn es sich um Nichterfüllung von Lieferungsverträgen über Kriegsbedürfnisse etc. (Reichsstrafgesetzb. § 329) und um Bruch des Heuervertrags handelt (§ 298).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 917-918.
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