Walzende Grundstücke

[949] Walzende Grundstücke, im Gegensatz zu den Geschlossenen Gütern (s.d.) solche Liegenschaften, über welche der Besitzer beliebig verfügen kann.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 949.
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