Einspruch

[295] Einspruch, die gegründete Einwendung gegen die Verheirathung zweier Personen. Um einem rechtmäßigen Anspruche hierzu Gelegenheit zu geben, ward vor der Trauung ein dreifaches Aufgebot (s. d.) angeordnet, und der Einspruch muß berücksichtigt werden, sobald der Beweis geführt wird, daß der eine Theil ein Eheversprechen öffentlich, d. h. vor mindestens zwei Zeugen gegeben hat, und daß zu dessen Auflösung kein gesetzlicher Grund vorhanden ist. (Vergl. Aufgebot und Verlöbniß.)

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 3. [o.O.] 1835, S. 295.
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