Weiberlehen

[400] Weiberlehen, auch Kunkellehen, Schleierlehen, Spindellehen. Lehn ist ein Besitzthum, das Jemand unter gewissen Bedingungen, z. B. dasselbe nicht ohne Bewilligung des Lehnsherrn zu verkaufen, verliehen worden ist. In früherer Zeit gaben die Fürsten nur Männern solchen Besitzthum in Lehn und ließen sich dafür namentlich Kriegsdienste leisten. Später erhielten aus besonderer Vergünstigung zuweilen auch Frauen Lehnsgüter, und so entstanden Männer- und Weiberlehen. Solche Weiberlehen waren Anfangs nicht erblich, wurden es in der Folge aber auch, nur mußten belehnte Frauen einen Lehnsträger oder Lehnsbevollmächtigten nebenbei haben. Ist ein Lehn Männer- und Weiberlehn zugleich, so erbt[400] bei einem Todesfall keins von dem Andern, wenn dieß nicht besonders ausbedungen ist, und die Kinder erben von den Eltern in männlicher und weiblicher Folge. Der Name Kunkel- oder Spindellehen entstand, weil man früher das Wort Kunkel oder Spinnrocken für das weibliche Geschlecht im Gegensatze für Schwert oder das männliche Geschlecht brauchte. Man nannte daher auch den Adel von mütterlicher Seite Kunkeladel.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 10. [o.O.] 1838, S. 400-401.
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