Teilung des Großbesitzes


Teilung des Großbesitzes.

[353] Die Tatsache, daß nur der burgundische Optimat mit dem römischen Optimaten teilte, erfährt auch dadurch eine Bestätigung, daß im burgundischen wie im westgotischen Gesetz die Wälder bei der Teilung besonders betont werden. Besitz von Wäldern pflegt nicht mit Kleingrundbesitz verbunden zu sein.

DAHN, Könige, VI, 168, sagt:

»Der Stand der Gemeinfreien (Westgoten) blätterte sich in drei Schichten ab: die höchste steigt in stets flüssiger Bewegung zum herrschenden Adel auf, eine verschwindend kleine Minderzahl hält eine bedeutungslose Mitte, und weitaus die Meisten sinken als ›geringere‹, ›niedere‹, ›kleine‹, d.h. aber arme Leute auf und unter das Niveau der Unfreien herunter.«

Diese Herabsinkenden sind doch sicherlich nie mittlere Gutsbesitzer gewesen.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1921, Teil 2, S. 353.
Lizenz: