Moral, Sitte und Recht

[35] 14. Der soziale Verband mit seinen Ordnungen wird äußerlich erhalten durch Zwang, d.h. durch die von der Mehrheit seiner Mitglieder (oder von bestimmten dazu bestellten Organen) gegen einen Widerstrebenden angewandte Gewalt. Noch weit stärker aber erweist sich die innere, in jedem Mitgliede lebendige Zwangsvorstellung, das wenn nicht klar erkannte, so doch latente und darum nur um so unmittelbarer wirkende Bewußtsein, daß das Einzelwesen ohne den Verband überhaupt nicht existieren, sich nicht von ihm loslösen kann und sich darum auch seinen Forderungen und Ordnungen unterwerfen muß, mag ihm das im Einzelfalle auch noch so sehr widerstreben. Die innerhalb des Staates stehenden kleineren Verbände, Brüderschaft, Sippe, Familie u.a., werden vielfach fast ausschließlich durch diese Idee, ohne äußere Zwangsmittel, zusammengehalten. Aus diesen Vorstellungen erwachsen die Sätze, welche das soziale Zusammenleben der Menschen regeln und als selbstverständlich und daher unverbrüchlich gelten. Nach der Art, wie sie auf den einzelnen Menschen wirken, scheiden sie sich in die drei Gruppen der Moral, der Sitte und des Rechts. Die Moral umfaßt alle diejenigen Sätze, welche die Idee der sozialen Gemeinschaft in dem einzelnen Menschen erzeugt und welche er als die Norm empfindet, nach der er innerlich seinen Willen in seinem Verhalten gegen die übrigen lebenden Wesen (außer den Menschen auch die Götter und die Tiere) regeln soll. Durch die Sitte wird dieses Verhalten äußerlich geregelt, und zwar ebensowohl in an sich gleichgültigen Dingen, in denen irgend eine Gewohnheit sich gebildet hat, wie in solchen, die für die Existenz und den Zusammenhalt des Verbandes von entscheidender Bedeutung sind. Die Befolgung der Gebote der Moral kann daher niemals durch äußeren Zwang erreicht werden, wohl aber die der Sitte; für jene kommt alles auf den inneren Willen an, für diese auf das äußere Verhalten, auf die Konformität des Einzelnen mit [36] den übrigen Mitgliedern des sozialen Verbandes. Jedoch beruht der Zwang der Sitte nicht auf äußeren Gewaltmaßregeln, sondern auf der ununterbrochenen Einwirkung der Gesamtheit auf den Einzelnen; wer sie übertritt, fällt der Verachtung anheim, wird aber nicht strafbar – soweit nicht entweder das Recht sie unter seinen Schutz stellt und dadurch die Gebote der Sitte in Rechtssätze umwandelt, oder umgekehrt ein Willkürakt der Gesamtheit, der aber rechtlich unzulässig ist, die Beobachtung der Sitte erzwingt und ihre Übertretung rächt.

15. Die Kehrseite der durch Moral und Sitte auferlegten Pflichten bilden die Ansprüche, welche der Einzelne an jeden anderen und an die Verbände, denen er angehört, und diese wieder an einander und an jedes einzelne Mitglied stellen. Sie treten auf als Forderungen eines Rechts, das dem Fordernden zusteht und von dem Betroffenen als solches anerkannt werden muß, falls er nicht böswillig gegen seine eigene Überzeugung handelt; sie setzen die von der Gegenseite zu erfüllende Pflicht ebenso als unweigerlich anerkannt voraus, wie die Gebote der Moral und der Sitte, und sind daher durchaus verschieden von der Willkür physischen und psychischen Zwanges, mit denen ein Einzelner oder ein Verband, wenn er die Macht hat, sein Belieben durchsetzen mag. Solcher Gewalt muß man sich oft genug tatsächlich fügen, aber sie ist darum doch Unrecht. Das Recht dagegen bleibt immer Recht, gleichgültig, ob ihm die Macht zur Seite steht, sich durchzusetzen, oder nicht; es ist wie Moral und Sitte ein Ausdruck der sozialen Gemeinschaft, in dem sich die Notwendigkeit einer über dem Willen des Einzelnen (oder des Verbandes) stehenden und ihm seine Grenzen setzenden Ordnung verwirklicht. Aber weil es sich bei ihm um Leistungen Anderer, dem, der Recht hat, Gegenüberstehender handelt, erheischt die in ihm liegende Zwangsvorstellung ihre Verwirklichung durch äußeren Zwang, der nur durch die Macht des sozialen Verbandes geschaffen werden kann. Wie weit er tatsächlich dazu im stande ist, diese Forderung zu erfüllen, ist eine andere Frage (§ 16); hier kommt es nur darauf an, daß dieser Appell an die [37] Zwangsgewalt des Staats in der Idee des Rechts enthalten ist, während ein solcher Zwang bei der Moral überhaupt nicht, bei der Sitte nur auf indirektem Wege geübt werden kann. Empfindet der soziale Verband ein Gebot der Moral oder der Sitte als für die Erfüllung seiner Aufgaben unentbehrlich und ist seine Organisation entwickelt genug, um dessen Befolgung zu erzwingen, so nimmt er es unter seine Rechtssätze auf; daher sind die Sätze aller drei Gebiete inhaltlich oft völlig identisch. – Seinem Ursprung nach ist alles Recht subjektiv; denn es besteht in dem von einer einzelnen Person oder Gruppe erhobenen Rechtsanspruch. Aber diesem kann auf der Gegenseite die eben so fest begründete Überzeugung entgegenstehen, daß der Anspruch rechtswidrig sei, daß man vielmehr das Recht habe, sich ihm zu wider setzen. Über diesen widerstreitenden Rechtsforderungen der Einzelnen erhebt sich, wie in Moral und Sitte, eine Rechtsanschauung der Gesamtheit, die allgemeine Überzeugung, daß bestimmte Sätze Recht seien – etwa zunächst die Anerkennung des Eigentums überhaupt und seines Anspruchs auf Schutz gegen jeden Eingriff durch die Gesamtheit, weiter das freie oder das zu Gunsten der Familie beschränkte Verfügungsrecht über das Eigentum, das unumschränkte Recht des Herrn über Knechte oder ihr Anspruch auf Schutz gegen unrechtmäßige Gewalt nicht nur seitens Fremder, sondern auch seitens des eigenen Herrn, die Verpflichtung zur Heeresfolge, zur Blutrache, zur Eingehung oder Vermeidung bestimmter Ehen, das Verfügungsrecht über die Kinder u.s.w. Aus dieser gemeinsamen Rechtsanschauung erwächst das objektive oder geltende Recht, das zunächst latent im Bewußtsein liegt und nur bei der Entscheidung im Rechtsstreit zu bestimmter Formulierung gelangt, bei fortschreitender Kultur aber in der Regel in festen Sätzen zusammengefaßt wird. Es ist so mannigfach wie die Gestaltung des sozialen Lebens überhaupt; daher kann nicht nur sein materieller Inhalt in jedem anderen Verbande ein anderer sein, sondern wie der Einzelne von zahlreichen größeren und kleineren Gruppen umschlossen ist, so stehen auch verschiedene [38] Rechte in einander, je nach der Interessensphäre, die der Einzelgruppe zugewiesen ist: Rechte der Familien, der Blutsverbände, Gaue, Dörfer und Städte, und über diesen das Recht des Stammes oder Staats; ja auch mehrere selbständige Staaten können wieder durch gemeinsame Rechtssätze zusammengeschlossen sein. Immer aber ist die Voraussetzung, daß das Recht an sich seine selbständige, ewige und unabänderliche Existenz hat, scharf geschieden von dem Unrecht: daher die Forderung, daß auch der absoluteste Herrscher, und gerade er am meisten, ein gerechter Richter sein soll, d.h. daß die in seiner Person konzentrierte Staatsgewalt ihre Macht nur verwenden darf, um das objektive Recht in voller Reinheit durchzuführen; daher die Bindung der Richter durch Eidschwur, d.h. der Appell an ihr Gewissen, an die in einem jeden lebende Überzeugung von dem, was Recht ist. Im Einzelfalle freilich versagt diese Idee oft genug; die mit der fortschreitenden Kultur ständig wachsende Mannigfaltigkeit der Lebensverhältnisse und der aus ihnen erwachsenden Rechtsansprüche ist so groß und die für die entgegengesetzten Auffassungen sprechenden Gründe halten sich oft so sehr die Wage, daß hier der Appell an die Idee des absoluten Rechts nicht zum Ziele führen kann. In solchen Fällen ist das Wesentliche, daß überhaupt eine Entscheidung vorhanden ist und durchgeführt wird, während ihr materieller Inhalt an sich gleichgültig ist. So erklärt sich der scheinbare Widerspruch, daß Willkür, z.B. das Belieben eines Gesetzgebers oder der Zufall eines Praecedens, objektives Recht schaffen kann, dessen Befolgung nicht nur durch die Staatsgewalt erzwungen, sondern das auch allgemein als wahres Recht anerkannt wird. Es kommt hinzu, daß die Gestaltung und die Organisation der Staaten sich oft genug durch einen Gewaltakt ändert, z.B. durch Krieg, Revolution u.a., und daß damit dem sozialen Verbande andere Ziele gesetzt werden als bisher. Solche Umwälzungen wirken notwendig auf die Rechtsordnung zurück, ja sie können das bisher geltende Recht durch das entgegengesetzte ersetzen: in all solchen Fällen entsteht aus [39] einem Gewaltakt ein neues Recht, das dennoch nicht nur dieselbe Zwangskraft, sondern auch dieselbe Anerkennung als wahres Recht besitzt wie das bisher gültige und nun zu Unrecht gewordene. Die seit der Sophistenzeit immer von neuem umstrittene Frage, ob das Recht von Natur entstanden sei, unabhängig vom Menschen und daher über ihm stehend und unabänderlich (φύσει), oder ob es lediglich Menschensatzung sei (νόμῳ), wird sich nur dahin beantworten lassen, daß die Idee des Rechtes und der Gerechtigkeit, die δικαιοσύνη, allerdings etwas mit der Menschennatur selbst gegebenes ist, die einzelnen Rechtssätze dagegen, welche diese Idee zu verwirklichen suchen, teils ein Erzeugnis der sozialen und politischen Zustände sind, in denen die Einzelgruppe lebt, teils willkürliche Schöpfungen, bei deren Entstehung die verschiedenartigsten Zufälle zusammengewirkt haben können.


In der vorläufigen Publikation dieses Abschnitts (Ber. Berl. Ak. 1907, 530) waren die Ausführungen über das Recht viel zu kurz gefaßt und daher zum Teil anfechtbar. Ich hoffe, daß es mir gelungen ist, die für die Geschichte wesentlichen Momente jetzt klarer herauszuheben. Am meisten gefördert haben mich die Werke von R. STAMMLER, Wirtschaft und Recht, 1896, 2. Aufl. 1906; Die Lehre von dem richtigen Rechte, 1902. Die Voraussetzung, daß das Recht als etwas von der Willkür des Einzelnen absolut Verschiedenes ganz unabhängig vom Menschen bereits vorhanden sei, ehe es konkret in die Erscheinung tritt, und im Einzelfalle nur gesucht und gefunden, nicht etwa erst geschaffen werden müsse, liegt allem Recht zu Grunde, seine Existenz wird bei der Entstehung jedes einzelnen Rechtsverhältnisses, z.B. des Eigentums an einer Waffe oder einem Sklaven oder etwa an der modernsten Erfindung, vorausgesetzt, und ebenso in dem primitivsten Rechtsstreit so gut wie etwa in dem Streit zwischen Königtum und Parlament in England über das, was Recht ist. Tatsächlich aber beeinflußt und verändert seine praktische Anwendung in jedem Einzelfall seinen Inhalt in derselben Weise, wie z.B. der Inhalt der herrschenden religiösen Vorstellungen sich in der Praxis fortwährend verändert; und wie bei der Entstehung einer neuen Religion oder der Aufstellung eines neuen religiösen Satzes vorausgesetzt wird, daß der Religionsstifter der religiösen Idee eine ihrem Ideal entsprechende Gestalt gegeben habe, so auch beim Gesetzgeber. Die Einzelbestimmungen etwa über Erbrecht oder Höhe des Zinsfußes oder einer Buße können dabei so irrelevant sein, wie die über die Einzelheiten religiöser Zeremonien; das We sentliche ist lediglich, daß überhaupt eine rechtliche Bestimmung vorhanden ist.


[40] 16. Mit dem Recht ist auch der Rechtsstreit unmittelbar gegeben: oft genug lediglich ein Streit materieller Interessen, die sich unter der Form rechtlicher Forderungen zu verhüllen suchen, oft genug aber auch ein Gegensatz echter und auf beiden Seiten gleich aufrichtiger Rechtsüberzeugungen. Dieser Rechtsstreit kann zunächst nur durch gewaltsames Vorgehen der Parteien ausgetragen werden: dabei findet der Einzelne Unterstützung nicht nur bei den von ihm abhängigen oder beeinflußten Leuten, sondern auch bei der ihm durch die herrschende Rechtsordnung verbundenen und zu seinem Schutze verpflichteten Gruppe (Familie, Sippe, Brüderschaft, Gaugenossenschaft u.a.). Aber dadurch geht nicht nur das Recht zu Grunde und tritt offene Gewalt an seine Stelle; sondern ein solcher Gegensatz muß zuletzt, wenn die in Frage stehenden Interessen groß genug erscheinen, in offenen Kampf ausarten und kann dadurch den staatlichen Verband sprengen – ein Vorgang, der denn auch nicht nur im Stammesleben, sondern auch in der Geschichte höher entwickelter Staaten oft genug eingetreten ist, namentlich wenn es sich um Rechtsansprüche größerer Gruppen innerhalb desselben Staats handelt und die schon vorhandenen materiellen und individuellen Gegensätze durch derartige Streitigkeiten zu offenem Ausbruch gelangen. So ist es nicht nur das in dem größeren sozialen Verbande lebende Rechtsbewußtsein, sondern zugleich das vitale Interesse des Verbandes selbst, seine Einheit und die friedliche Gemeinschaft seiner Mitglieder zu erhalten, was ihn zwingt, für die Durchführung der Rechtsordnung einzutreten und die Selbsthilfe zu unterdrücken; und dieser Tendenz kommt das eigene Interesse der streitenden Parteien entgegen, die in der Regel den Wunsch haben, nicht die Gewalt, sondern das Recht selbst entscheiden zu lassen und daher nach einer Autorität suchen, die darüber entscheidet, welcher der entgegengesetzten Ansprüche zu Recht besteht. Diese Autorität kann immer nur durch den beide Parteien umfassenden Verband ausgeübt werden, sei es vom Staate (Stamme) selbst, sei es von einer der ihm untergeordneten Gruppen. Die Form [41] freilich, in der diese autoritative Entscheidung gegeben wird, ist sehr verschiedenartig. Es kann die Gesamtheit sein in Form eines Volksgerichts, oder dazu bestellte richterliche Organe, oder der Häuptling (König), oder der Rat der Ältesten oder Geschlechtshäupter; oder man mag die Entscheidung einem von den Parteien vereinbarten Schiedsrichter überlassen, dem für diesen Zweck die Autorität eines Staatsbeamten zuerkannt wird. Sehr verbreitet ist daneben die Sitte, sich an die Zauberer zu wenden, welche die Geisterwelt zwingen können, Auskunft zu geben (§ 48), oder die Hilfe der Gottheit anzurufen, daß sie durch ein Orakel, ein Ordal, einen geregelten Waffenkampf die Entscheidung gebe. Aber auch bei solchem Gottesurteil ist nicht die Macht und Allwissenheit der Gottheit schon an sich das Maßgebende, sondern die Anerkennung des Gottesurteils durch die Gesamtheit, der bewußt formulierte oder unausgesprochen in der Einrichtung enthaltene staatliche Wille, daß diese Entscheidung rechtlich gültig sein und den Rechtsstreit beenden soll: die Gottheit ist hier der vom Staat bestellte und anerkannte Richter. Das gilt auch in dem Falle, daß eine Gottheit und ihre Priesterschaft als Trägerin der Rechtssatzungen und der Mittel, die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Tatsachen festzustellen, anerkannt ist und ihre Autorität sich über mehrere selbständige Stämme erstreckt, wie bei den Lewiten von Qadeš und oft bei den Arabern u.a.; ihr Spruch würde den Streit nicht erledigen, wenn nicht die Gesamtheit, und darum auch die Parteien, ihn als definitive rechtliche Entscheidung hinnähmen. – Im einzelnen ist die Durchführung der Rechtshoheit des staatlichen Verbandes und damit die Erfüllung der im Rechtsbegriff liegenden Forderung, das Recht durch äußeren Zwang zu verwirklichen, von seiner politischen Organisation abhängig; je höher dieselbe ausgebildet ist, desto vollständiger wird er seine Aufgabe erfüllen. Aber ohne eine wenn auch noch so beschränkte Rechtsordnung, die er anerkannt und aufrecht zu erhalten gewillt ist, kann kein sozialer Verband existieren. Selbst wenn der Stammverband sich nahezu völlig in eine Föderation einzelner [42] Gruppen (Familien, Geschlechter) aufgelöst hat (vgl. § 6), wenn ihm, wie bei manchen arabischen Stämmen (z.B. in Mekka und Medina) und ähnlich bei den Israeliten in der Richterzeit, jedes rechtliche Mittel fehlt, seine einzelnen Glieder zur Unterwerfung unter einen Beschluß der Gesamtheit (etwa zur Teilnahme an einem Kriege) zu zwingen, erkennt er doch eben dadurch das Freiheitsrecht des Einzelnen und die rechtliche Selbständigkeit der kleinen Geschlechtsgruppen an, und ebenso den Rechtsschutz, den diese über ihre Angehörigen ausüben, das Recht der Blutrache, das Eigentumsrecht an Haus und Hof, Vieh und Sklaven. Er ist gewillt, diese Rechte aufrecht zu erhalten und dadurch die Stammeseinheit zu wahren, und auch in diesen Fällen gibt der Rat der Alten rechtliche Entscheidungen; aber einen physischen Zwang darf er rechtlich nicht anwenden, sondern ist auf Verhandlungen mit den kleineren und kleinsten Gruppen angewiesen, während die Ausübung der Rechtshoheit ganz auf diese (und ihre Oberhäupter) übergegangen ist. Doch sind das Zersetzungsformen, die keineswegs als die normale oder die ursprünglichste Gestalt der sozialen Ordnung betrachtet werden dürfen. In der Regel zieht vielmehr der staatliche Verband zum mindesten den Rechtsstreit zwischen Angehörigen verschiedener ihm unterstellter Gruppen vor sein Forum (während die Streitigkeiten innerhalb derselben diesen zur Beilegung überlassen bleiben können), und hält seine Autorität über sie durch Rechtszwang aufrecht, bestraft daher Vergehungen, welche die Interessen der Gesamtheit verletzen. – Der Schutz des Lebens und des Eigentums ist dagegen oft selbst in hochentwickelten Rechtsordnungen nicht Aufgabe des Staats, sondern bleibt der Selbsthilfe und dem Eingreifen der Blutsverbände überlassen. Denn hier handelt es sich nicht um streitige Rechtsfragen, die eine autoritative Entscheidung erfordern, sondern die Tatsache ist offenkundig. So mag der Einzelne den Dieb oder den Ehebrecher fangen und züchtigen, höchstens daß die Grenze, bis zu der er in Ausübung seiner Selbsthilfe gehen darf, vom Staat festgesetzt ist. Die Ahndung von Mord und Totschlag [43] liegt den Blutsverbänden ob, deren tiefgreifende Bedeutung in primitiven Staatsordnungen wesentlich eben darauf beruht, daß sie Sicherheit und Leben ihrer Mitglieder schützen und die Blutrache üben; für den umfassenden Verband, den Stamm oder Staat, liegt nur alsdann ein Anlaß zum Einschreiten vor, wenn die Tat von einem Stammfremden begangen und so die Gesamtheit verletzt und zur Rache aufgerufen ist. Allerdings kann die Blutfehde, die zwischen den ihm unterstellten Gruppen ausbricht, verheerende Dimensionen annehmen und seine Existenz gefährden; aber in der Regel vermag er dem nur durch einen Versuch der Vermittlung entgegenzuwirken, bei dem das vergossene Blut durch Zahlung einer Blutbuße abgekauft und so der innere Friede wieder hergestellt wird. Erst bei fortgeschrittener Kultur entwickelt sich die Anschauung, daß durch jede Bluttat die Gesamtheit selbst verletzt und der Staat daher zum Einschreiten gezwungen ist; hat er dann die genügende politische Macht, so kann sich daraus eine Blutgerichtsbarkeit des Staates entwickeln.


Bei den Beduinen reicht nach BURCKHARDT, Notes on the Bedouins I 149ff. 312ff., das Recht der Blutrache, aktiv und passiv, durchweg bis zum fünften Verwandtschaftsgrad [in männlicher Linie], aber nicht weiter; nur bei einzelnen Stämmen wird nach p. 320f., wenn nicht der Mörder selbst, sondern nur sein Stamm bekannt ist, jeder Beliebige aus dem schuldigen Stamme von dem Bluträcher getötet.


17. Ihrem Inhalt nach sind die Sätze der Moral, der Sitte und des Rechts von der zeitweilig bestehenden sozialen Ordnung und den in der Gemeinschaft lebenden Anschauungen, mit anderen Worten von dem Stande der Kultur abhängig, und entwickeln und ändern sich daher mit dieser. Daher können sie in verschiedenen Gesellschaften und verschiedenen Zeiten diametral entgegengesetzten Inhalt haben; aber gemeinsam bleibt ihnen immer der Anspruch auf absolute Gültigkeit, die apodiktische Forderung der Unterordnung unter ihre Gebote, nur daß das Mittel, durch die diese Forderung verwirklicht werden soll, in den drei Gebieten ganz verschieden sind. Wenn die Anschauungen sich ändern, entsteht daraus [44] ein schwer empfundener Gegensatz, der zunächst als Gegensatz des einzelnen Individuums gegen die Gesamtheit auftritt, von deren Anschauungen er sich losgelöst hat. Am schärfsten kommt dieser Gegensatz auf dem Gebiet des Rechts zum Ausdruck, weil dessen Zwangsgewalt die Befolgung des bestehenden Rechts erzwingt. Da gilt dies bestehende Recht dem Betroffenen als Unrecht, an dessen Stelle eben dasjenige Recht treten soll, das er als das richtige und daher in der Idee allein gültige empfindet.


Zur Erläuterung der hier besprochenen Begriffe wähle ich ein Beispiel absichtlich aus uns ganz fremdartigen Anschauungen. Bei manchen iranischen Stämmen herrschte die Sitte, die Leichen der Verstorbenen den Hunden und Geiern zum Fraß zu überlassen. Die zoroastrische Religion hat diese Sitte übernommen und religiös sanktioniert: jede andere Art der Leichenbehandlung, Verbrennung wie Bestattung, ist eine Befleckung der reinen Elemente und darum ein Frevel. Für den gläubigen Zoroastrier ist es daher ein religiös motiviertes Moralgebot, die Leichen seiner Angehörigen nicht zu verbrennen noch zu bestatten, aber ein Gebot, dessen Befolgung lediglich seinem Willen, seinem moralischen Gefühl überlassen bleibt. Als dann aber unter den Sassaniden der Zoroastrismus zur Staatsreli gion erhoben wird, wird auch dieser Satz ein rechtliches Gebot, dessen Befolgung erzwungen, dessen Übertretung bestraft wird. Den ungläubigen Untertanen dagegen gilt dieser Rechtssatz als durchaus verwerflich und als ein Unrecht, das durch Einführung des richtigen Rechts, welches Bestattung oder Verbrennung erlaubt oder erzwingt, ersetzt werden sollte.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 71965, Bd. 1/1, S. 35-45.
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